Satzung

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BürgerStiftung Bruchsal

Präambel

Bürgerschaftliches Engagement ist die Grundlage jeder menschlichen Gesellschaft.

Die BürgerStiftung Bruchsal will erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsunternehmen der Stadt Bruchsal mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Sie führt Menschen zusammen, die sich aktiv als Stifter, Spender und ehrenamtlich engagierte Bürger für eine sozial friedliche, umweltgerechte und kulturell vielfältige Kommune einsetzen. Sie ist überparteilich und offen über konfessionelle Grenzen hinweg.
Ihr Engagement basiert auf humanen Werten, wie Menschenwürde, persönliche Freiheit, Toleranz und Solidarität, die, wie die Überzeugung, dass Eigentum verpflichtet, in den Grundrechten unseres Grundgesetzes und unserer Landesverfassung niedergelegt sind.
Sie will nicht Pflichtaufgaben des Staates oder der Kommune ersetzen, sondern sieht ihr Engagement als Teil einer konzertierten Aktion zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen in der Stadt.
Die BürgerStiftung wendet sich an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger mit der Bitte, die Arbeit der Stiftung durch Zustiftungen, Spenden oder ehrenamtliche Mitarbeit zu unterstützen.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

[1] Die Stiftung führt den Namen „BürgerStiftung Bruchsal”.

[2] Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bruchsal.

[3] Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

[1] Zweck der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Stadt Bruchsal zu stärken, gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung zu fördern und Kräfte der Innovation zu mobilisieren. Dies geschieht durch die Förderung

  • der Bildung und Erziehung,
  • der Wissenschaft und Forschung,
  • der Jugend- und Altenhilfe,
  • des öffentlichen Gesundheitswesens,
  • der Kunst und Kultur,
  • des Umwelt- und Naturschutzes,
  • des Landschafts- und Denkmalschutzes,
  • der Heimatpflege
  • sowie mildtätiger Zwecke

in der Stadt Bruchsal.

[2] Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

a) die Förderung von Projekten auf den Gebieten des Stiftungszweckes,

b) die Unterstützung von bereits gemeinnützig tätigen Körperschaften, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen,

c) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,

d) die Förderung von Wettbewerben, des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und –gedanken in der Bevölkerung zu verankern,

e) die Vergabe von Preisen, Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszweckes,

f) die Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO, die in Folge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

[3] Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig oder in gleichem Maße verwirklicht werden.

[4] Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen übernehmen bzw. andere selbständige, rechtsfähige Stiftungen verwalten, soweit deren Zwecke mit Abs.2 vereinbar sind.

[5] Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

[6] Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Bruchsal im Sinne der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gehören.

§ 3

Gemeinnützigkeit

[1] Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

[2] Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

[3] Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen

[1] Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung in Höhe des im Stiftungsgeschäft ausgewiesenen Betrags.

Dieser wird in einer notariellen Urkunde mit den Namen der Urstifter dokumentiert.

[2] Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Kuratorium kann Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens beschließen.

[3] Zustifter für die BürgerStiftung Bruchsal kann jeder werden, der wenigstens 60 € zum Stiftungsvermögen beiträgt sowie Zweck und Aufgaben der Stiftung gemäß § 2 unterstützt. Auch Sachzustiftungen (z. B. Immobilien) sind – nach besonderer Prüfung – möglich.

[4] Die Stiftung kann Zustiftungen oder sonstige Zuwendungen entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

[5] Zustiftungen ab einem Betrag von 10.000 € können durch den Zuwendungsgeber einem der Zweckbereiche zugeordnet und unter Namensnennung publiziert werden, sofern der Zustifter das wünscht. Zustiftungen ab einem Betrag von 30.000 € können mit dem Namen des Zustifters verbunden werden (Namensfonds). Sollte die Erfüllung des Zweckes, der gemäß Zuordnung bestimmt wurde, nicht mehr möglich sein, verbleibt die Zustiftung endgültig beim Stiftungsvermögen und die Erträge kommen der sonstigen Zweckerfüllung zu.

[6] Die Stiftung kann für die Verwaltung von Treuhandvermögen (unselbständige Stiftungen) oder die Erbringung von Dienstleistungen für andere selbständige Stiftungen eine Kostenerstattung in angemessener Höhe verlangen; die Tätigkeit muss den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung einhalten.

[7] Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können aus den jährlichen Erträgen Rücklagen in der steuerlich zulässigen Höhe gebildet werden. Entsprechend können projektbezogene Rücklagen gebildet werden.

[8] Die Stiftungsmittel bestehen aus den

  • Erträgen des Stiftungsvermögens,
  • Sonstige Zuwendungen, Einnahmen oder Spenden, welche nicht als Zustiftungen zu behandeln sind.

[9] Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Stiftungsmitteln; diese müssen für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Entstehende verwaltungstechnische oder operative Kosten sind entsprechend den Grundsätzen einer sparsamen und bescheidenen Haushaltsführung zu vergüten.

[10] Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht, auch nicht auf eine Begründung für ihre Ablehnung. Die Empfänger von Fördermitteln sind verpflichtet, auf Anforderung während und nach Abschluss der Förderung Verwendungsnachweise zu erbringen.

§ 5

Stiftungsorganisation

Organe der Stiftung sind

a) das Stiftungskuratorium,
b) der Stiftungsvorstand.

§ 6

Das Stiftungskuratorium

[1] Das Stiftungskuratorium besteht aus drei bis höchstens zwölf Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Gründungsstifter bestimmt. Zu Mitgliedern des Stiftungskuratoriums werden Personen bestimmt, die sich im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Bruchsaler Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten der Ziele der BürgerStiftung Bruchsal auftreten können.

[2] Das Stiftungskuratorium wählt den Stiftungsvorstand der Stiftung. Dessen Mitglieder werden in getrennten und geheim durchzuführenden Wahlgängen gewählt. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, so erfolgt durch das Stiftungskuratorium eine Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit.

[3] Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

Er sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

[4] Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung per Kooptation ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt. Eine Vergrößerung des Kuratoriums i. R. v. Abs.1 ist jederzeit, eine Verkleinerung nur zum Ende einer Amtszeit möglich.

[5] Das Stiftungskuratorium wacht über das operative Geschäft der Stiftung. Es kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Einsicht in alle Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm mindestens jährlich über alle Aktivitäten der Stiftung einschließlich der Finanzsituation zu unterrichten. Es genehmigt den Jahresabschluss. Es beschließt über die Entlastung des Stiftungsvorstandes.

[6] Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

[7] Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

[8] Das Stiftungskuratorium kann ein ausscheidendes oder ausgeschiedenes Mitglied zum Ehrenkurator ernennen. Damit ist kein Teilnahme- und Stimmrecht an Sitzungen des Kuratoriums verbunden.

§ 7

Der Stiftungsvorstand

[1] Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Personen, die in der Region Bruchsal wohnen oder arbeiten. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungskuratoriums, Mitglied politischer Gremien der Stadt oder hauptamtlich in der Verwaltung der Stadt beschäftigt sein.

[2] Die Amtszeit jedes Stiftungsvorstandsmitgliedes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

[3] Aus wichtigem Grund können Stiftungsvorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit durch das Stiftungskuratorium abgewählt werden.

[4] Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ein Alleinvertretungsrecht kann beschlossen werden.

[5] Der Vorstand führt die Stiftung und hat eine/n Vorsitzende(n), der aus der Mitte des Vorstands gewählt wird. Der Vorstand  sorgt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.

[6] Der Stiftungsvorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Er trifft eine Regelung für dessen Aufgabenbereich und Vertretungsbefugnis. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums mit beratender Stimme teil.

[7] § 6 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Kuratorium für Mitglieder des Vorstands einen Auslagenersatz und die Einführung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen kann.

[8] Die Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

[9] Das Stiftungskuratorium kann ein ausscheidendes oder ausgeschiedenes Mitglied des Vorstands zum Ehrenvorstand ernennen. Damit ist kein Teilnahme- und Stimmrecht an Sitzungen des Kuratoriums oder Vorstandes verbunden.

§ 8

Jahresrechnung, Tätigkeitsbericht, Vermögensaufstellung

Die Jahresrechnung mit dem Prüfbericht eines vom Stiftungsvorstand in Abstimmung mit dem Stiftungskuratorium bestellten Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters, des Weiteren ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sind grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsbehörde einzureichen. Diese Dokumente können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 9

Beschlussregelung

[1] Die Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

[2] Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder/innen des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.
§ 10

Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 11 grundsätzlich möglich. Änderungen der Satzung sind durch Beschluss von Stiftungskuratorium und Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von jeweils 2/3 der Stimmberechtigten möglich.

§ 11

Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

[1] Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

[2] Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

[3] Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

[4] Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Bruchsal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Stiftungsaufsicht

[1] Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

[2] Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

[3] Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.

[4] Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Bruchsal, den 02. Dezember 2017